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Urteilsverfahren
Die im Urteilsverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten machen den
ganz überwiegenden Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren
aus. Das Urteilsverfahren findet z.B. in
Kündigungsschutzklagen und Entgeltzahlungsklagen statt.
Das Verfahren wird
durch eine Klage eingeleitet. Die Klageschrift muss die Parteien
und das Gericht bezeichnen, einen bestimmten Antrag sowie
eine Klagebegründung enthalten. Die Klage ist eigenhändig
zu unterschreiben. Sie kann im Original oder per Telefax bei
Gericht eingereicht werden.
Bei den Arbeitsgerichten besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang . Jede Partei
kann den Prozess selbst führen. Gleichwohl ist
es empfehlenswert, entweder anwaltlichen oder
gewerkschaftlichen Rechtsrat einzuholen oder zumindest die
Hilfe der Rechtsantragstelle in
Anspruch zu nehmen. Bedürftige Personen können Prozesskostenhilfe
beantragen.
Die eingereichte Klage wird der beklagten Partei durch das Gericht
zugestellt. Zugleich bestimmt die oder der Vorsitzende
regelmäßig einen Termin zur
Güteverhandlung . Eine schriftliche
Stellungnahme der beklagten Partei wird in der Regel nicht
verlangt. In der Praxis findet der Gütetermin zwei bis vier
Wochen nach Klageerhebung statt. In der Güteverhandlung wird
die Rechtsstreitigkeit mit dem Ziel der gütlichen Einigung
erörtert. Eine umfassende Erörterung der Sachlage ist in
der Regel in diesem Stand des Verfahrens noch nicht möglich.
Einigen sich die Parteien, wird ein gerichtlicher Vergleich
protokolliert.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, wird ein Termin
zur streitigen Verhandlung bestimmt. An dieser sog.
Kammerverhandlung nehmen die ehrenamtlichen Richter
teil. Zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung werden den
Parteien regelmäßig Schriftsatzfristen gesetzt. Diese
müssen eingehalten werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass
das Gericht verspätetes Vorbringen zurückweist. Bei der
Anfertigung der Schriftsätze kann die Rechtsantragstelle
aufgrund der Unparteilichkeit des Gerichts keine Hilfestellung
leisten. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht von Amts
wegen, sondern berücksichtigt nur das von den Parteien
Vorgebrachte.
Die Kammerverhandlung findet in der Regel zwei bis sechs
Monate nach der Güteverhandlung statt. Die Sach- und
Rechtslage wird umfassend unter Berücksichtigung der
Schriftsätze erörtert. Falls
erforderlich findet eine Beweisaufnahme statt. Auch in
der Kammerverhandlung wirkt das Gericht auf eine gütliche
Einigung hin. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet
das Arbeitsgericht den Rechtsstreit durch Urteil.