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Hinweise für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 (BGBl I, 718) ist ein neues Vergütungssystem für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer geschaffen worden. Die maßgeblichen Regelungen sind nun im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) enthalten. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 01.10.1969 wurde aufgehoben. Die neuen Vergütungsregelungen gelten für alle Aufträge, die nach dem 30.06.2004 erteilt werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen einen Überblick über das neue Vergütungsrecht geben.


Welche allgemeinen Vergütungsregelungen gibt es ?

Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1. ein Honorar für ihre Leistungen
2. Fahrtkostenersatz
3. Entschädigung für Aufwand
4. Ersatz für sonstige oder für besondere Aufwendungen.

Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich der notwendigen Reise- und Wartezeiten gewährt.

Wichtig: Anders als bisher wird die letzte bereits begonnene Stunde nur dann voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Entfallen vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Aufträge, so ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheit aufzuteilen. So müssen z. B. Auslagen auf die erledigten Aufträge im Verhältnis der Heranziehung oder Beauftragung umgelegt werden.


Wie bemisst sich die Sachverständigenvergütung ?

Die bisherige Rahmengebühr von € 25,00 bis € 52,00, zu der ein Zuschlag bis 50 % gewährt werden konnte, ist entfallen. Die Vergütung erfolgt künftig nach Honorargruppen mit festen Stundensätzen. Die Stundensätze sind nach Honorargruppen wie folgt gestaffelt:

in der Honorargruppe... in Höhe von ... Euro
1 50
2 55
3 60
4 65
5 70
6 75
7 80
8 85
9 90
10 95
M 1 50
M 2 60
M 3 85

In einer Anlage 1 sind die am häufigsten vorkommenden Sachgebiete jeweils einer Honorargruppe zugeordnet. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden hauptsächlich die Sachgebiete „Schriftuntersuchung“ (zur Überprüfung der Echtheit von Urkunden = Honorargruppe 3) und „Kraftfahrzeugschäden und –bewertung“ sowie „Kraftfahrzeugunfallursachen“ (etwa bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen = Honorargruppe 6) eine Rolle spielen. Im medizinischen Bereich werden Gutachten im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kündigungen in der Regel in die Honorargruppe M 3 (= Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad) fallen Wegen des Umfangs der Tabellen wird von einer Wiedergabe abgesehen.

Für einzelne Leistungen – überwiegend aus dem medizinischen Bereich – sind in der Anlage 2 außerdem bestimmte Festhonorare vorgesehen. Ist eine bestimmte Sachverständigenleistung keiner Honorargruppe zuzuordnen, so ist eine Zuordnung zu einer Honorargruppe nach billigem Ermessen vorzunehmen. Der Sachverständige hat die Möglichkeit, die gerichtliche Festsetzung des Stundensatzes zu beantragen, solange er seinen Vergütungsanspruch noch nicht geltend gemacht hat.


Welche Vergütung erhält ein Dolmetscher ?

Für Dolmetscherleistungen gilt ein einheitlicher Stundensatz von € 55,00. Die bisherigen Zuschläge für Berufsdolmetscher sind entfallen.

Der Berufsdolmetscher erhält künftig eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens € 55,00, soweit er durch die von ihm nicht verursachte kurzfristige Aufhebung eines Termins (Mitteilung der Terminsaufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage) einen Einkommensverlust erlitten hat. Nebenberufliche Dolmetscher können die Ausfallentschädigung nicht verlangen.


Welche Vergütung erhält ein Übersetzer?

Anstelle der bisherigen Zeilenentschädigung ist ab 01.07.2004 eine nach Anzahl der Anschläge zu bemessende Vergütung vorgesehen. Das Honorar beträgt € 1,25 für jeweils angefangene 55 Anschläge. Bei erheblich erschwerter Übersetzung erhöht sich das Honorar auf € 1,85, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf € 4,00.


Welche sonstigen Punkte sind zu beachten ?

Mit der Vergütung sind grundsätzlich die üblichen Gemeinkosten und der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Nur die in § 12 JVEG aufgelisteten Kosten werden gesondert vergütet. Auch ab dem 01.07.2004 ist die Möglichkeit einer individuellen Stundensatzbemessung gegeben, wenn die Parteien sich damit einverstanden erklären und einen ausreichenden Betrag an die Staatskasse bezahlt haben. Ebenso besteht weiterhin die Möglichkeit, mit häufiger herangezogenen Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Wichtig: Der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Falle der schriftlichen Begutachtung oder Anfertigung einer Übersetzung mit dem Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei Gericht, im Falle der Vernehmung als Sachverständiger oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder der Zuziehung.