Rechtsmittel
Gegen die Urteile der Arbeitsgericht im Urteilsverfahren kann Berufung eingelegt werden, wenn sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,00 übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die Berufung muss innerhalb eines Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung begründet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die Bestandteil eines jeden arbeitsgerichtlichen Urteils ist
Beim Landesarbeitsgericht herrscht Vertretungszwang. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung vertreten lassen. Im Rahmen der Berufung wird der Rechtsstreit im Grundsatz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht neu verhandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber neues Vorbringen unzulässig. Im allgemeinen findet nur eine Verhandlung statt, die nach Eingang der Berufungsbegründung oder Berufungserwiderung anberaumt wird.
Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden, allerdings nur dann, wenn das Landesarbeitsgericht dieses Rechtsmittel im Urteil zugelassen hat oder die Revision auf eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde. Da die Zulassung der Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt, ist das Landesarbeitsgericht in den meisten Fällen die letzte Instanz.
Auf nähere Ausführungen zum Revisionsverfahren wird hier verzichtet. Weitere Informationen können aus der Homepage des Bundesarbeitsgerichts abgefragt werden.
Im Beschlussverfahren kann gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Das Verfahren entspricht weitgehend dem Berufungsverfahren. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter unterzeichnet sein; ansonsten herrscht kein Vertretungszwang. Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte findet unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt.
Auch in den Nebenverfahren (z.B. Prozesskostenhilfeverfahren) können gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte Rechtsmittel beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen Beschlusses. Ein Vertretungszwang durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter besteht nicht.
