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Zwangsvollstreckung

Aus den Urteilen und Beschlüssen der Arbeitsgerichte im Urteils- und Beschlussverfahren kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Wichtig ist, dass die Urteile und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beschlüsse der Arbeitsgerichte vorläufig vollstreckbar sind. Dies bedeutet, dass aus den Urteilen auch schon vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann. Auch wenn die unterlegene Partei ein Rechtsmittel einlegt, hindert dies die Vollstreckung nicht. Nur unter engen Voraussetzungen kann das Landesarbeitsgericht die Vollstreckung einstellen.

Das Arbeitsgericht ist nur in wenigen Fällen Vollstreckungsgericht (z.B. Zwangsvollstreckung bei Erteilung eines Zeugnisses oder bei Durchsetzung der Weiterbeschäftigung). Wegen der Komplexität der Materie kann vor Einreichung eines Vollstreckungsantrags beim Arbeitsgericht die Hilfe der Rechtsantragstelle in Anspruch genommen werden.

Im übrigen, insbesondere bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen ist das örtlich zuständige Amtsgericht oder der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherverteilerstelle) Vollstreckungsorgan. Auskünfte erteilt die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. 

Weitere Informationen finden sie unter:

 Rechtsantragstelle