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Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein System eines umfassenden Rechtsschutzes. Die Gerichtsbarkeit wird von den ordentlichen Gerichten und Fachgerichten (Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten) ausgeübt. Welcher Rechtsweg zu beschreiten ist, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung.

Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in den §§ 2 – 5 ArbGG geregelt. Hiernach sind die Arbeitsgerichte im sog. Urteilsverfahren zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die in einer engen Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen. Die einzelnen Fälle sind in § 2 ArbGG aufgelistet. Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für Auszubildende, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und geringverdienende Handelsvertreter (monatlicher Verdienst nicht mehr als € 1.000,00) eröffnet.
Im sog. Beschlussverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen insbesondere zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, also für Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Hiernach ist zunächst dasjenige Arbeitsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird durch den Wohnsitz oder – bei juristischen Personen, z.B. GmbH und AG – durch den Sitz der Gesellschaft bestimmt. Wahlweise kann die Klage auch an einem besonderen Gerichtsstand erhoben werden. In arbeitsrechtlichen Streitigkeit kommen insoweit die Gerichtstände der Niederlassung, des Erfüllungsorts und des Arbeitsorts in Betracht. In den meisten Fällen kann somit ein Arbeitnehmer die Klage bei dem Gericht einreichen, in dessen Gerichtsbezirk er seine Arbeitsleistung erbringt.

 

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

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