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Mahnverfahren

Im Wege des Mahnverfahrens kann sich der Gläubiger einer Geldforderung schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel verschaffen. Das Mahnverfahren empfiehlt sich dann, wenn der Schuldner die Geldforderung nicht bestreitet, er sie aber nicht freiwillig erfüllen will oder kann. Ist ein Widerspruch zu erwarten, so ist die sofortige Klageerhebung im Urteilsverfahren sinnvoll.

Zur Einleitung des Mahnverfahrens ist ein amtlicher Vordruck (Durchschlagsatz) ausgefüllt bei dem Arbeitsgericht einzureichen, das auch im Urteilsverfahren zuständig wäre. Der amtliche Vordruck ist in vielen Schreibwarengeschäften erhältlich. Hierbei ist zu beachten, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren andere Vordrucke als im Verfahren bei den Amtsgerichten verwendet werden. Zur Ausfüllung des Mahnbescheids kann die Hilfe der Rechtsantragstelle in Anspruch genommen werden.

Gegen den vom Rechtspfleger erlassenen Mahnbescheid kann der Schuldner innerhalb von einer Woche, längstens aber bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch einlegen. Geht ein Widerspruch ein, so wird das Mahnverfahren in das streitige (Urteils-)Verfahren übergeleitet (siehe dort). Geht kein Widerspruch ein, so erlässt der Rechtpfleger auf Antrag den Vollstreckungsbescheid. Dieser Bescheid ist wie ein Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Das Mahnverfahren wird in diesem Falle von Amts wegen ins streitige Verfahren übergeleitet.

Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über den Ablauf des Mahnverfahrens:

Grafische Darstellung des Ablaufs des Mahnverfahrens, Beschreibung im vorhergehenden Text
größer (GIF, 25 KB)

(Quelle: LAG Nürnberg)

Weitere Informationen finden Sie unter:

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