Einstweiliger Rechtsschutz
In bestimmten Fallgestaltungen kann im Hauptsacheverfahren ein Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden. Zur Verwirklichung eines einstweiligen Rechtsschutzes kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Antrag auf Erlass eines Arrestes und einer einstweilige Verfügung gestellt werden. Hauptanwendungsfälle sind im Arbeitsrecht die einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung, Weiterbeschäftigung und Unterlassung von Wettbewerb.
Der Erlass eines Arrestes kann beantragt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Vollstreckung einer Geldforderung durch Maßnahmen des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Im Wege der einstweiligen Verfügung können andere Ansprüche gesichert oder Rechtsverhältnisse vorläufig geregelt werden. In der Regel kann das Arbeitsgericht nur vorläufige Maßnahmen durch Sicherung des streitigen Anspruchs treffen.
In dem Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Sache darlegen. Hieran stellen die Arbeitsgerichte im Allgemeinen hohe Anforderungen. Über den Antrag kann das Arbeitsgericht ohne oder mit mündlicher Verhandlung entscheiden. Entscheidet es mit mündlicher Verhandlung, so kann die sonst geltende Ladungsfrist von drei Tagen abgekürzt werden. Die mündliche Verhandlung findet daher zum Teil sehr kurzfristig statt. Je nach dem, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde oder nicht, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil oder Beschluss.
