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Urteilsverfahren

Die im Urteilsverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten machen den ganz überwiegenden Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren aus (rd. 98 %). Das Urteilsverfahren findet z.B. in Kündigungsschutzklagen und Entgeltzahlungsklagen statt. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über den Verfahrensablauf:

Grafische Darstellung zum Ablauf des Urteilsverfahrens, Beschreibung im nachfolgenden Text

(Quelle: LAG Nürnberg)

Das Verfahren wird durch eine Klage eingeleitet. Die Klageschrift muss die Parteien und das Gericht bezeichnen und muss außerdem einen bestimmten Antrag (Was soll Ziel der Klage sein ?) und eine Klagebegründung enthalten. Eine eigenhändige Unterschrift ist erforderlich. Die Klage kann im Original oder per Telefax bei Gericht eingereicht werden.

Bei den Gerichten für Arbeitssachen besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Jede Partei kann den Prozess also selbst führen. Gleichwohl ist es jedenfalls bei komplexeren Sachverhalten empfehlenswert, entweder anwaltlichen oder gewerkschaftlichen Rechtsrat einzuholen oder sich zumindest die Hilfeleistung der Rechtsantragstelle in Anspruch zu nehmen. Bei einkommensschwachen Bürgern übernimmt die Staatskasse ganz oder teilweise im Wege der Prozesskostenhilfe die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Die eingereichte Klage wird dem Beklagten durch das Gericht zugestellt. Zugleich bestimmt der Vorsitzende regelmäßig einen Termin zur Güteverhandlung. Eine schriftliche Stellungnahme des Beklagten wird in der Regel nicht verlangt. In der Praxis findet der Gütetermin zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt. In der Güteverhandlung erörtert der Vorsitzende mit den Parteien die Rechtsstreitigkeit mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Eine umfassende Erörterung der Sachlage ist in der Regel in diesem Stand des Verfahrens noch nicht möglich. Einigen sich die Parteien, so wird ein gerichtlicher Vergleich protokolliert.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so wird ein Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt. Da an dieser Verhandlung auch die ehrenamtlichen Richter teilnehmen, wird sie auch Kammerverhandlung genannt. Zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung setzt der Vorsitzende den Parteien regelmäßig Schriftsatzfristen. Diese müssen eingehalten werden; ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gericht verspätetes Vorbringen zurückweist. Bei der Anfertigung der Schriftsätze kann die Rechtsantragstelle aufgrund der Unparteilichkeit des Gerichts keine Hilfestellung leisten. Wichtig ist, dass das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erforscht. Es berücksichtigt nur den Sachverhalt, den die Parteien vorgetragen haben.

Die Kammerverhandlung findet – je nach Belastung des Arbeitsgerichts – zwei bis sechs Monate nach der Güteverhandlung statt. Der Rechtsstreit wird umfassend unter Berücksichtigung der Schriftsätze erörtert. Ggf. findet auch eine Beweisaufnahme statt. Auch in der Kammerverhandlung wirkt das Gericht auf eine gütliche Einigung hin. Kommt sie erneut nicht zustande, so entscheidet das Arbeitsgericht die Rechtssache durch Urteil.



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