Gerichtsaufbau

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Die Gerichte für Arbeitssachen sind dreistufig aufgebaut. Auf Länderebene sind als 1. Instanz die Arbeitsgerichte und als 2. Instanz die Landesarbeitsgerichte errichtet. Auf Bundesebene ist in 3. Instanz das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt errichtet. Das folgende Schaubild verdeutlicht den Gerichtsaufbau:
Die Rechtsprechung wird bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten von sog. Kammern ausgeübt; beim Bundesarbeitsgericht führen die Spruchkörper die Bezeichnung Senat. Alle Gerichte für Arbeitssachen sind sog. Kollegialgerichte. Die Kammern bestehen aus einem berufsrichterlichen Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beim Bundesarbeitsgericht sind die Senate mit einem berufsrichterlichen Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt.
Die Berufsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen, die nach einem Studium der Rechtswissenschaft und einer Referendarzeit durch die Zweite Juristische Staatsprüfung erworben wird. Die ehrenamtlichen Richter werden auf Vorschlag der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung durch das Landesarbeitsgericht berufen.
Eingangsgericht für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts die Arbeitsgerichte. Über die Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte entscheiden die Landesarbeitsgerichte. Die Urteile und Beschlüsse der Landesarbeitsgericht können – unter bestimmten Voraussetzungen – durch die Revision oder Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angegriffen werden.
Die Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit keinen Weisungen der Dienstaufsicht unterworfen. Sie sind nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes ausschließlich an Recht und Gesetz gebunden (Unabhängigkeit der Rechtsprechung). Urteile und Beschlüsse der Gerichte für Arbeitssachen können daher nur im Instanzenzug angefochten werden, nicht hingegen durch Dienstaufsichtsbeschwerden oder ähnliche Anträge beim Präsidenten oder Direktor des jeweiligen Gerichts.
Zahlreiche Aufgaben werden bei den Gerichten für Arbeitssachen durch die Rechtspfleger wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um Beamte, die die Rechtspflegerprüfung absolviert haben (Fachhochschulausbildung). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Rechtspfleger insbesondere zuständig für das Mahnverfahren, das Prozesskostenhilfeverfahren und das Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren. Außerdem zählt die Aufnahme von Klagen und Anträge des Bürgers zu den Aufgaben der Rechtspfleger (Rechtsantragstelle).
Bei jedem Gericht für Arbeitssachen sind Geschäftsstellen eingerichtet, die mit Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besetzt sind. Hierbei handelt es sich um Beamte, die die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden haben, oder um Angestellte, die über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Aktenverwaltung, die Bearbeitung des Schriftguts und die Abrechnung der Kosten.
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