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Die Kammern Stuttgart sind zuständig für die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte Heilbronn, Pforzheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm eingelegt werden. Die Verteilung der eingehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe erfolgt ganz überwiegend nach einem rollierenden System. Dies bedeutet, dass die eingehenden Verfahren – getrennt nach den verschiedenen Verfahrensarten – den Stuttgarter Kammern beginnend mit der Kammer 1 der Reihe nach zugewiesen werden. Die Entlastungen des Präsidenten und des Vizepräsidenten aufgrund deren Verwaltungsgeschäfte werden hierbei berücksichtigt.

Unabhängig vom Turnus sind den Kammern 3 und 4 die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der oben genannten Arbeitsgerichte zugewiesen, die Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes (im weiteren Sinn) betreffen, ausgenommen Kündigungsrechtsstreitigkeiten und Streitigkeiten über Arbeitspapiere einschließlich Arbeitszeugnisse.  Außerdem besitzen die Kammer 1 eine Sonderzuständigkeit für die Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter, die Kammer 2 eine Sonderzuständigkeit für Arbeitskampfsachen und die Kammer 5 eine Sonderzuständigkeit für Streitwert- und Kostensachen (jeweils aus dem gesamten Land Baden-Württemberg). Eine gewisse Sonderstellung hat auch die Kammer 20, der im Rahmen des rollierenden Systems vorab die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – zugewiesen sind. Die Kammer 20 verhandelt diese Verfahren anlässlich eines auswärtigen Sitzungstags in Ravensburg.


Die Einzelheiten der Geschäftsverteilung ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

      


2010

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