Kündigung eines Landestrainers Fechten im Fechtzentrum Tauberbischofsheim - Berufungstermin am 7. Februar 2018

Datum: 29.01.2018

Der Kläger ist seit 1991 beim Beklagten, dem Landessportverband Baden-Württemberg e.V., als Landestrainer Fechten angestellt. Im Arbeitsvertrag des Klägers wurde als Dienstort Tauberbischofsheim vereinbart. Zu den Tätigkeiten des Klägers gehören insbesondere die Durchführung des Trainings mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Begleitung zu Turnieren und Trainingslagern. Der Kläger genießt besonderen Kündigungsschutz und ist nur noch aus wichtigem Grund kündbar.

Im November 2016 nahm Frau Golubytskyi, eine der erfolgreichsten deutschen Florett-Fechterinnen, Kontakt mit dem Beklagten auf. In einem Gespräch am 10. Dezember 2016 berichtete Frau Golubytskyi u.a. über Vorkommnisse bei den Fecht-Junioren-Europameisterschaften im November 2003 in Kroatien. Die damals noch 17-jährige Athletin gewann am 5. November 2003 das Damen-Einzelflorett. Im Anschluss an eine Siegesfeier ging Frau Golubytskyi in ihr Hotelzimmer.

Nach dem Vortrag des Beklagten, der vom Kläger bestritten wird, soll der Kläger die Athletin dort sexuell belästigt haben.

Außerdem wirft der Beklagte dem Kläger vor, auch viele andere Athletinnen seit mindestens 2008 sexuell belästigt zu haben. Auch diesen Vorwurf bestreitet der Kläger.

 

Nach Anhörung des beim Beklagten bestehenden Betriebsrates sprach der Beklagte am 22. Dezember 2016 eine außerordentliche fristlose und hilfsweise eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2017 aus.

Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Heilbronn (AZ: 1 Ca 536/16). Mit Teilurteil vom 17. August 2017 erklärte das Arbeitsgericht die außerordentliche fristlose Kündigung für unwirksam. Über die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist traf das Arbeitsgericht keine Entscheidung.

Mit der beim Landesarbeitsgericht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Kündigungsschutzklage des Klägers. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Das Gericht hat zum Berufungstermin vorsorglich die Zeuginnen Golubytskyi und Bingenheimer geladen.

 

Hinweis: Im vorliegenden Verfahren wird die zweitinstanzliche Akte als elektronische Akte (eAkte) geführt. Es handelt sich um eine der ersten Berufungsverhandlungen mit der eAkte in den vier Pilotierungskammern des LAG und damit in Baden-Württemberg und Deutschland.

 

Berufungstermin ist bestimmt auf Mittwoch, 7. Februar 2018

9:00 Uhr, Saal 4, 8. OG (AZ: 2 Sa 16/17)

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den stellvertretenden Mediensprecher des Landesarbeitsgerichtes, Hans Augenschein (Durchwahl: 0711-6685-517,

E-Mail: pressestelle@lag.bwl.de)

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