Geschäftsordnung des Betriebsrates Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG ist nicht unwirksam

Datum: 10.04.2013

Kurzbeschreibung: 

Sowohl die Bildung von Koordinationsausschüssen als auch die Einsetzung von Fachbeauftragten in der Geschäftsordnung des Betriebsrates ist zulässig. Sie verstoßen nicht gegen Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes.

Im Werk Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG mit derzeit ca. 20.000 Beschäftigten ist ein 43-köpfiger Betriebsrat gebildet. Er besteht aus 34 Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall, 2 der Christlichen Gewerkschaft Metall und 7 unabhängiger Listen. Am 2. Februar 2012 beschloss der Betriebsrat nach einem vorangegangenen Rechtsstreit eine neue Rahmengeschäftsordnung (RGO). In dieser RGO sind Regelungen über so genannte Koordinationsausschüsse enthalten, über deren Besetzung der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entscheidet. Außerdem sind in dieser RGO Fachbeauftragte für bestimmte Aufgaben vorgesehen, die durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats ernannt werden.

7 Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen des Betriebsrats machen geltend, dass Teile der RGO unwirksam seien, weil sie gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstießen. Die Mehrheitsfraktion des Betriebsrats wolle mit der Bildung von Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten die Minderheitsfraktionen "ausschalten". Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass die RGO nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoße und wirksam sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 12. September 2012 die Anträge zurückgewiesen. Dagegen haben 7 Betriebsratsmitglieder Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 10. April 2013 hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde von 7 Betriebsratsmitgliedern der Minderheitsfraktionen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Koordinationsausschüsse sind Ausschüsse im Sinne des § 28 BetrVG und werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gebildet. Auch die Bestimmung von Fachbeauftragten für bestimmte Sachfragen steht im Ermessen des Betriebsrats und stellt keine willkürliche Benachteiligung der Minderheitsfraktionen dar.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. April 2013 (2 TaBV 6/12)

            

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