Bemessung des Arbeitsentgelts von Betriebsräten der Daimler AG im Werk Stuttgart-Untertürkheim: Anträge der Betriebsratsminderheit erfolglos.

Datum: 13.02.2014

Im Werk Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG ist ein 43-köpfiger Betriebsrat gebildet, dessen Mitglieder ganz überwiegend zumindest faktisch von der Arbeitsleistung für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt sind. Sechs Betriebsratsmitglieder haben ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren eingeleitet, in dem sie u. a. geltend machen, dass die Arbeitsentgelte der Betriebsratsmitglieder, die auf der Liste der IG Metall in den Betriebsrat gewählt wurden, höher ausfielen als bei ihnen und bei vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb, was gegen das Ehrenamtsprinzip des Betriebsverfassungsgesetzes verstoße. Die Daimler AG und das Betriebsratsgremium sind den Anträgen, die sie für unzulässig halten, entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 die Anträge als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückgewiesen. Für einige Anträge fehle es an der Antragsbefugnis, weil die Antragsteller nicht unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen seien. Bezüglich einiger aufgeworfener Fragen bestehe kein aktueller Klärungsbedarf, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die entsprechenden Anträge zu verneinen sei. Im Übrigen handele es sich um unbegründete Globalanträge. Gegen diesen Beschluss haben die sechs antragstellenden Betriebsräte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Ihr Begehren scheiterte im Wesentlichen daran, dass die Beschwerdeführer die erforderliche Antragsbefugnis nicht darlegen konnten, da sie durch die behauptete Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind.
Beschluss vom 13. Februar 2014 (3 TaBV 7/13)

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Mediensprecher des Landesarbeitsgerichtes, 
Ulrich Hensinger (Durchwahl: 0711-6685-404, E-Mail: pressestelle@lag.bwl.de)

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